Mehrarbeit abrechnen – in drei Schritten

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Rechtliche Grundlagen (KMS vom 04.10.2016)
  • Vollzeit-Beamte: ausgleichspflichtige Mehrarbeit ab mehr als 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat.
  • Teilzeit: Grenze anteilig nach UPZ (Formel: reduzierte UPZ ÷ volle UPZ × 3 h).
  • Vor Vergütung: Freizeitausgleich in den 3 Folgemonaten prüfen.
  • Für Lehrkräfte sind die Formulare B 850 (Vollzeit) bzw. B 851 (Teilzeit) zu verwenden.
  • Angestellte Teilzeit: ab der ersten Stunde ausgleichspflichtig (§ 37 TV-L: 6-Monats-Ausschlussfrist).